Abzeichen für Blockadebrecher: Unterschied zwischen den Versionen
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− | | colspan="3" | Das Abzeichen wird zur Uniform und zum Festanzuge auf der linken Brustseite unter dem [[Eisernen Kreuz I. Klasse]] oder an seiner Stelle in und außer Dienst getragen. | + | | colspan="3" | Das Abzeichen wird zur Uniform und zum Festanzuge auf der linken Brustseite unter dem [[Eiserne Kreuz|Eisernen Kreuz I. Klasse]] oder an seiner Stelle in und außer Dienst getragen. |
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| colspan="3" | 2. Das Abzeichen kann verliehen werden an die militärischen und zivilen Besatzungen der Hilfsbeischiffe und der im militärischen Bereich eingesetzten Handelsschiffe, die die Blockade durchbrochen und die nachstehenden Verleihungsbedingungen erfüllt haben. | | colspan="3" | 2. Das Abzeichen kann verliehen werden an die militärischen und zivilen Besatzungen der Hilfsbeischiffe und der im militärischen Bereich eingesetzten Handelsschiffe, die die Blockade durchbrochen und die nachstehenden Verleihungsbedingungen erfüllt haben. | ||
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− | | colspan="3" | 3. Das Blockadebrecherabzeichen wird in der Regel nur an Reichsdeutsche verliehen. Ausnahmsweise können andere Deutsche oder Angehörige befreundeter oder verbündeter Staaten vorgeschlagen werden | + | | colspan="3" | 3. Das Blockadebrecherabzeichen wird in der Regel nur an Reichsdeutsche verliehen. Ausnahmsweise können andere Deutsche oder Angehörige befreundeter oder verbündeter Staaten vorgeschlagen werden wenn sie auf einem deutschen Schiff eingesetzt waren und der Auszeichnung würdig sind. Das gleiche gilt für Heimkehrer von Übersee. Solche Fälle sind in der Begründung besonders kenntlich zu machen. |
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| colspan="3" | 4. Das Abzeichen wird zur Uniform wie das U-Boot-Kriegsabzeichen 1939 getragen. Die mit verliehene Anstecknadel ist für den Zivilanzug bestimmt. | | colspan="3" | 4. Das Abzeichen wird zur Uniform wie das U-Boot-Kriegsabzeichen 1939 getragen. Die mit verliehene Anstecknadel ist für den Zivilanzug bestimmt. | ||
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| colspan="3" | III. Das Abzeichen kann in folgenden Fällen ohne Erfüllung weiterer Bedingungen verliehen 1. in besonders gelagerten Fällen, die ein hohes Maß von Einsatz beweisen (z. B. Norwegenunternehmen, Einsatz der Wetterbeobachtungs- und Forschungsschiffe in feindgefährdeten Seegebieten), Abwehr von Feindangriffen), 2. In besonderen Fallen an Verwundete, 3. an Überlebende eines Schiffes, das durch Feindeinwirkung verloren ging, soweit ein besonderer Einsatz gegeben ist,4. an Besatzungen eines Schiffes, das durch Feindeinwirkung erheblich beschädigt wurde, aber durch besonderen Einsatz der Besatzung nicht verloren ging. | | colspan="3" | III. Das Abzeichen kann in folgenden Fällen ohne Erfüllung weiterer Bedingungen verliehen 1. in besonders gelagerten Fällen, die ein hohes Maß von Einsatz beweisen (z. B. Norwegenunternehmen, Einsatz der Wetterbeobachtungs- und Forschungsschiffe in feindgefährdeten Seegebieten), Abwehr von Feindangriffen), 2. In besonderen Fallen an Verwundete, 3. an Überlebende eines Schiffes, das durch Feindeinwirkung verloren ging, soweit ein besonderer Einsatz gegeben ist,4. an Besatzungen eines Schiffes, das durch Feindeinwirkung erheblich beschädigt wurde, aber durch besonderen Einsatz der Besatzung nicht verloren ging. | ||
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− | | colspan="3" | IV. Das Abzeichen ist nicht an Besatzungen von Schiffen zu verleihen: 1. die bereits für den gleichen Einsatz ein anderes Kriegsverdienstabzeichen erhalten haben, 2. die vor Kriegsausbruch (1939) deutsche Hoheitsgewässer erreichten 3. | + | | colspan="3" | IV. Das Abzeichen ist nicht an Besatzungen von Schiffen zu verleihen: 1. die bereits für den gleichen Einsatz ein anderes Kriegsverdienstabzeichen erhalten haben, 2. die vor Kriegsausbruch (1939) deutsche Hoheitsgewässer erreichten 3. die nach Kriegsausbruch in See waren und unter ausschließlicher Inanspruchnahme neutraler Gewässer in die Heimat zurückkehrten. |
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| colspan="3" | V. Einzelne Personen, die auf irgendeinem Wege die Heimat erreichten ohne zur Besatzung eines deutschen Schiffes gehört zu haben, kommen für die Verleihung des Abzeichens nicht in Betracht. | | colspan="3" | V. Einzelne Personen, die auf irgendeinem Wege die Heimat erreichten ohne zur Besatzung eines deutschen Schiffes gehört zu haben, kommen für die Verleihung des Abzeichens nicht in Betracht. |
Aktuelle Version vom 12. Oktober 2024, 07:36 Uhr
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