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U 428: Unterschied zwischen den Versionen

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U 428 wurde als '''S 1''' für [[Italien]] Indienstgestellt. Es gehörte zur 1. Gruppe, der für Italien gebauten U-Boote. Sie sollten als Ausgleich für die Überlassung von italienischen Transport-U-Booten dienen. Nach der Kapitulation [[Italien|Italiens]] im September 1943 wurden diese Boote von der deutschen Kriegsmarine besetzt.
 
U 428 wurde als '''S 1''' für [[Italien]] Indienstgestellt. Es gehörte zur 1. Gruppe, der für Italien gebauten U-Boote. Sie sollten als Ausgleich für die Überlassung von italienischen Transport-U-Booten dienen. Nach der Kapitulation [[Italien|Italiens]] im September 1943 wurden diese Boote von der deutschen Kriegsmarine besetzt.
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Am späten Abend des 04.05.1945 hatten 5 Besatzungsmitglieder von U 428, der O.Btsm.Mt. Karl Schnabl, der Ma.Mt. Hermann Schneider, der O.Gefr.Sepp Sedelmeyer, der Ma.O.Gefr. Gerd Konrad und der Ma.Gefr. Xaver Eichstätter in einem Wäldchen auf dem Liegeplatz des Bootes gegenüberliegenden Kanalifer, mit Gewehren, MP's und Pistolen bewaffnet, dem Kommandanten Oblt.z.S. Hans-Ulrich Hanitsch, dem L.I., Oblt. (Ing.) Walter Nau, dem  2. WO, Lt.z.S. Hannes Hardig, den Ob.Masch. Krause und den Ob.Masch. Harro Thelen aufgelauert, um sie bei einem Feuerüberfall zu töten. Aufgetaucht waren aber nur die beiben Obermaschinisten und eine Frau. beim Hineinschießen in die Gruppe wurden die Frau und der Ob.Masch.Krause getötet. Thelen wurde durch einen Schlag verletzt. Der Plan, auch die drei Offiziere zu erschiessen, konnte nicht ausgeführt werden, weil die drei Personen nicht anwesend waren. Kurz danach stellten sich die Täter der Feldgendarmerie. Als Gründe gab die Gruppe an, der Kommandant habe den Fronteinsatz sabotiert und außerdem beim Herannahen des Feindes beabsichtigt, pflichtwidrig mit den anderen das Boot kampflos zu räumen und die Besatzung in Stich zu lassen. Nach einem Führerbefehl seien sie verpflichtet gewesen zu handeln, notfalls auch mit der Waffe. Außerdem habe der Abtransport des ungerecht verteilten Proviantes verhindert werden müssen. Eine Meldung hätte nicht mehr gemacht werden können, da Hafenkommandant oder F.d.U. Ost nicht mehr in der Nähe vermutet wurden. Das Gericht verurteilte wegen tätlichen Angriff auf Vorgesetzte und wegen Totschlag. Dem Kommandanten wurde bescheinigt, dass Boot frontfähig zu machen. Der Kommandant hatte einen schnoddrigen Tonfall und sei wohl von den etwas schwerfälligen Angeklagten mißverstanden worden. Der Kommandant musste einräumen, dass die Offiziere 50-60% der zugeteilten Spirituosen für sich beansprucht hätten. Dies wurde vom Gericht gerügt. Die Angeklagten hatten also aus verletzten Ehrgefühl gehandelt und somit auf das Versagen der Offiziere reagiert. Die tat war nicht heimtückisch und entsprach der üblichen Verwendung von Waffen. Das Strafmaß betrug 5 Jahre Gefängnis.
  
 
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Version vom 21. März 2010, 14:40 Uhr


Allgemeine Daten
Typ: VII C
Bauauftrag: 05.06.1941
Bauwerft: Danziger Werft AG, Danzig
Serie: U 401 - U 430
Baunummer: 130
Kiellegung: 13.08.1942
Stapellauf: 11.03.1943
Indienststellung: 26.06.1943
Indienststellungskommandant: Korv.Kpt. Athos Fratanale (Italien)
Feldpostnummer: M - 55 375

Kommandanten
26.06.1943 - 16.09.1944 Korv.Kpt. Athos Fraternale (Italien)
26.10.1943 - 01.05.1944 Oblt.z.S. Helmut Münster
02.05.1944 - 04.05.1945 Oblt.z.S. Hans-Ulrich Hanitsch

Flottillen
26.06.1943 - 30.09.1943 AB 8. U-Flottille, Danzig
01.10.1943 - 28.02.1945 SB 23. U-Flottille, Danzig
01.03.1945 - 04.05.1945 Str.B 31. U-Flottille, Hamburg

Feindfahrten
Anzahl Feindfahrten: 0
Versenkte Schiffe: 0
Versenkte Tonnage: 0 BRT
Beschädigte Schiffe: 0
Beschädigte Tonnage: 0 BRT

Schicksal
Datum: 04.05.1945
Letzter Kommandant: Oblt.z.S. Hans-Ulrich Hanitsch
Ort: Kaiser-Wilhelm-Kanal
Position: 54°19' N - 09°40' O
Planquadrat: AO 7718
Versenkt durch: Selbstversenkung
Tote: 0
Überlebende: -

Detailangaben zum Schicksal

U 428 wurde am 04.05.1945 im Kaiser-Wilhelm-Kanal, Obereider, nahe Audorf bei der Aktion Regenbogen selbst versenkt. Anderen Angaben zufolge soll das Boot erst am 05.05.1945 versenkt worden sein.

U 428 wurde als S 1 für Italien Indienstgestellt. Es gehörte zur 1. Gruppe, der für Italien gebauten U-Boote. Sie sollten als Ausgleich für die Überlassung von italienischen Transport-U-Booten dienen. Nach der Kapitulation Italiens im September 1943 wurden diese Boote von der deutschen Kriegsmarine besetzt.

Am Rande bemerkt:

Am späten Abend des 04.05.1945 hatten 5 Besatzungsmitglieder von U 428, der O.Btsm.Mt. Karl Schnabl, der Ma.Mt. Hermann Schneider, der O.Gefr.Sepp Sedelmeyer, der Ma.O.Gefr. Gerd Konrad und der Ma.Gefr. Xaver Eichstätter in einem Wäldchen auf dem Liegeplatz des Bootes gegenüberliegenden Kanalifer, mit Gewehren, MP's und Pistolen bewaffnet, dem Kommandanten Oblt.z.S. Hans-Ulrich Hanitsch, dem L.I., Oblt. (Ing.) Walter Nau, dem 2. WO, Lt.z.S. Hannes Hardig, den Ob.Masch. Krause und den Ob.Masch. Harro Thelen aufgelauert, um sie bei einem Feuerüberfall zu töten. Aufgetaucht waren aber nur die beiben Obermaschinisten und eine Frau. beim Hineinschießen in die Gruppe wurden die Frau und der Ob.Masch.Krause getötet. Thelen wurde durch einen Schlag verletzt. Der Plan, auch die drei Offiziere zu erschiessen, konnte nicht ausgeführt werden, weil die drei Personen nicht anwesend waren. Kurz danach stellten sich die Täter der Feldgendarmerie. Als Gründe gab die Gruppe an, der Kommandant habe den Fronteinsatz sabotiert und außerdem beim Herannahen des Feindes beabsichtigt, pflichtwidrig mit den anderen das Boot kampflos zu räumen und die Besatzung in Stich zu lassen. Nach einem Führerbefehl seien sie verpflichtet gewesen zu handeln, notfalls auch mit der Waffe. Außerdem habe der Abtransport des ungerecht verteilten Proviantes verhindert werden müssen. Eine Meldung hätte nicht mehr gemacht werden können, da Hafenkommandant oder F.d.U. Ost nicht mehr in der Nähe vermutet wurden. Das Gericht verurteilte wegen tätlichen Angriff auf Vorgesetzte und wegen Totschlag. Dem Kommandanten wurde bescheinigt, dass Boot frontfähig zu machen. Der Kommandant hatte einen schnoddrigen Tonfall und sei wohl von den etwas schwerfälligen Angeklagten mißverstanden worden. Der Kommandant musste einräumen, dass die Offiziere 50-60% der zugeteilten Spirituosen für sich beansprucht hätten. Dies wurde vom Gericht gerügt. Die Angeklagten hatten also aus verletzten Ehrgefühl gehandelt und somit auf das Versagen der Offiziere reagiert. Die tat war nicht heimtückisch und entsprach der üblichen Verwendung von Waffen. Das Strafmaß betrug 5 Jahre Gefängnis.

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