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Abzeichen für Blockadebrecher

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Das runde Abzeichen für Blockadebrecher zeigte ein Handelsschiff mit einem Adler, der das Hakenkreuz in den Fängen hält, in einem Kettenkranz. Es bestand aus Buntmetall. Das Abzeichen wurde zur Uniform und zum Festanzug auf der linken Brustseite unter dem Eisernen Kreuz 1. Klasse oder an seiner Stelle in und außer Dienst getragen.
VERLEIHUNGSVERORDNUNG
Stifter: Adolf Hitler
Stiftungsdatum: 01.04.1941
Verordnung über die Verleihung des Abzeichens für Blockadebrecher:
Artikel 1
In Anerkennung des entschlossenen Verhaltens der Besatzungen von Seeschiffen, die nach Kriegsausbruch im neutralen Ausland, in Übersee und auf den Weltmeeren sich befanden und unter Durchbrechung der feindlichen Blockade in die Heimat zurückkehrten, stifte ich das Abzeichen für Blockadebrecher.
Artikel 2
Das Abzeichen zeigt einen Adler und Hackenkreuz verzierten Schiffsbug, der eine den Rand des Abzeichens bildende Sperrkette durchschneidet.
Artikel 3
Das Abzeichen für Blockadebrecher kann bei Erfüllung der Verleihungsbedingungen verliehen werden an die Besatzungen der Blockadebrecher und an solche Schiffsbesatzungen, die unter der Handelsflagge fahren und in ihrer Tätigkeit den Blockadebrechern gleichzuachten sind.
Artikel 4
Die Verleihung vollzieht in meinem Auftrag der Reichsverkehrsminister.
Artikel 5
Das Abzeichen wird zur Uniform und zum Festanzuge auf der linken Brustseite unter dem Eisernen Kreuz I. Klasse oder an seiner Stelle in und außer Dienst getragen.
Artikel 6
Die Durchführungsbestimmungen erläßt der Reichsverkehrsminister. Berlin, den 01.04.1941.
VERLEIHUNGSKRITERIEN
Durchführungsbestimmungen vom 02.05.1942:
Paragraph § 1
Das Abzeichen für Blockadebrecher wird an Besatzungen von Seeschiffen bei Erfüllung folgender Bedingungen verliehen:
a) Erfolgreicher Durchbruch des Schiffes durch die feindliche Blockade.
b) Vernichtung des Schiffes im Falle drohender Aufbringung durch feindliche Streitkräfte.
c) Vorliegen besonders gelagerter Fälle, die zur Erhaltung bzw. zur Vernichtung von Schiff und Ladung im Interesse von Volk und Wirtschaft geführt haben und ein hohes Maß von Einsatz beweisen.
d) An Überlebende eines Schiffes, das durch Feindeinwirkung verlorengegangen ist.
e) In besonderen Fällen an Verwundete.
Paragraph § 2
Die Verleihung des Abzeichens setzt Würdigkeit und gute Führung voraus.
Paragraph § 3
Die Verleihungsvorschläge sind von dem Kapitän bzw. seinem Stellvertreter über die Reederei, im Behinderungsfall von der Reederei unmittelbar dem zuständigen Schifffahrtsbevollmächtigen einzureichen. Der Schifffahrtbevollmächtigte leitet sie mit seiner Stellungnahme dem Reichverkehrsminister zu.
Änderung der Durchführungsbestimmung vom 05.12.1942:
Grundlegende Änderung der Durchführungsbestimmungen vom 5. Dezember 1942:
1. Die Verleihung erfolgt durch den Oberbefehlshaber der Kriegsmarine.
2. Das Abzeichen kann verliehen werden an die militärischen und zivilen Besatzungen der Hilfsbeischiffe und der im militärischen Bereich eingesetzten Handelsschiffe, die die Blockade durchbrochen und die nachstehenden Verleihungsbedingungen erfüllt haben.
3. Das Blockadebrecherabzeichen wird in der Regel nur an Reichsdeutsche verliehen. Ausnahmsweise können andere Deutsche oder Angehörige befreundeter oder verbündeter Staaten vorgeschlagen werden) wenn sie auf einem deutschen Schiff eingesetzt waren und der Auszeichnung würdig sind. Das gleiche gilt für Heimkehrer von Obersee. Solche Fälle sind in der Begründung besonders kenntlich zu machen.
4. Das Abzeichen wird zur Uniform wie das U-Boot-Kriegsabzeichen 1939 getragen. Die mit verliehene Anstecknadel ist für den Zivilanzug bestimmt.
VERLEIHUNGSBEDINGUNGEN
I. Allgemeine Bedingungen: Würdigkeit und gute Führung.
II. Besondere Bedingungen: Durchbrechung der feindlichen Blockade durch Besatzungen von Schiffen : 1. die aus Übersee kommen und die den 10. Längengrad West nach Osten überschreiten, um einen Hafen Deutschlands oder der besetzten Gebiete zu erreichen. Aus Übersee kommen alle die Schiffe, die sich westlich 30 Grad West bzw. südlich 35 Grad Nord befunden haben, oder 2. die nach Übersee auslaufen und den Hafen einer befreundeten oder neutralen Macht in Übersee erreichten und aus irgendwelchen Gründen (Maschinenhavarie usw.) nicht zurückkehren können, oder 3. bei Fahrten durch feindliche Gewässer z. B. Passieren der Straße von Gibraltar, oder Fahrten Las Palmas-Bordeaux bzw. direkte Fahrten Vigo-Hamburg, oder 4. bei Fahrten aus der Nordsee, die bis Narvik oder nördlich darüber hinaus, oder bis Rotterdam oder westlich darüber hinaus, ausgeführt werden oder 5. bei Fahrten im Mittelmeer von mindestens 150 sm, wenn sie außerhalb der Hoheitsgewässer im Kriegsgebiet durchgeführt Bedingung für die Verleihung ist in den Fällen zu 4. und 5. die Teilnahme an mindestens sechs Fahrten unter den angegebenen Voraussetzungen, wobei Hin- und Rückfahrt besonders gerechnet wird. Die Fahrten sind mit Datum anzugeben.
III. Das Abzeichen kann in folgenden Fällen ohne Erfüllung weiterer Bedingungen verliehen 1. in besonders gelagerten Fällen, die ein hohes Maß von Einsatz beweisen (z. B. Norwegenunternehmen, Einsatz der Wetterbeobachtungs- und Forschungsschiffe in feindgefährdeten Seegebieten), Abwehr von Feindangriffen), 2. In besonderen Fallen an Verwundete, 3. an Überlebende eines Schiffes, das durch Feindeinwirkung verloren ging, soweit ein besonderer Einsatz gegeben ist,4. an Besatzungen eines Schiffes, das durch Feindeinwirkung erheblich beschädigt wurde, aber durch besonderen Einsatz der Besatzung nicht verloren ging.
IV. Das Abzeichen ist nicht an Besatzungen von Schiffen zu verleihen: 1. die bereits für den gleichen Einsatz ein anderes Kriegsverdienstabzeichen erhalten haben, 2. die vor Kriegsausbruch (1939) deutsche Hoheitsgewässer erreichten 3. dei nach Kriegsausbruch in See waren und unter ausschließlicher Inanspruchnahme neutraler Gewässer in die Heimat zurückkehrten.
V. Einzelne Personen, die auf irgendeinem Wege die Heimat erreichten ohne zur Besatzung eines deutschen Schiffes gehört zu haben, kommen für die Verleihung des Abzeichens nicht in Betracht.
VI. Besondere Bewertung des Unter Ziffer II-1. und 2. bezeichneten Einsatzes bleibt vorbehalten.
Zusatzbestimmung des Reichsministers der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe vom 13.8.1943:
Der Oberbefehlshaber der Kriegsmarine hat sich bereiterklärt, den im militärischen Bereich eingesetzten Schiffsbesatzungen der Luftwaffe, soweit sie die vorstehenden Verleihungsbedingungen (Ausführungsbestimmungen des O. K. M. (Oberkommando der Kriegsmarine) Abschnitt B) erfüllt haben, das Abzeichen für Blockadebrecher zu verleihen. ..... Eine besondere Genehmigung von Seiten des R. d. L. u. Ob. d. L. (LP) zum Tragen des Abzeichens für Blockadebrecher ist nicht erforderlich, da das Abzeichen ein vom Führer gestiftetes Ehrenzeichen ist.