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Stellungnahme des Befehlshabers der Unterseeboote
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1.) Das Festkommen des Bootes ist durch mangelhafte Sorgfalt bei der Navigation verursacht (Kurs nicht genügend frei abgesetzt bei unsicherem Besteck, ungenügender Gebrauch der Lotmittel). Ich habe den Kommandanten deswegen zu 14 Tagen Kammerarrest bestraft.
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2.) Der Kommandant hat nach dem Festkommen zunächst die seemännische Lage ernster beurteilt als sie war. Das dadurch bedingte Kommando "Alle Mann aus dem Boot" hat zum Verschärfen der Maschinenhavarie beigetragen.
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3.) Der Kommandant hat nach dem Festkommen unter der Zwangsvorstellung gestanden, daß das Boot durch die Norweger freigegeben werden müßte.
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Sein Hauptziel mußte sein:
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1.) bis zum Klarwerden des Bootes unter Vorgabe einer Havarie vor den Festkommen eine Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung zu gewinnen.
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2.) nach dem Klarwerden mit allen Mitteln das Wegkommen zu versuchen. Anweisung waren dazu durch die ersten F.T. des B.d.U. erteilt.
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Die spätere Anweisung an U 22 und U 21 nach Freikommen zunächst in den Hoheitsgewässern zu bleiben erfolgte zu einer Zeit als U 21 mit beiden Maschinen bewegungsunfähig gemeldet war um eine etwaige Absicht von U 22 das havarierte U-Boot über Skagerrak zu schleppen wegen Feindgefahr auszuschalten. Diese Anweisung wurde überholt durch die Meldung durch U 21, daß eine Maschine klar und Rückmarsch nach Freikommen beabsichtigt sein.
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In seiner Zwangsvorstellung hat der Kommandant jedoch diese Ansicht selbstverständlichen Ziele nicht erkannt, sich in der Regelung von Einzelheiten verloren und durch stückweise Nachgeben und ungeschickte Auskünfte seine Lage bzgl. Internierung hoffnungslos gemacht.
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Als er dies schließlich erkannte, waren die Gelegenheiten zu Entkommen (Prüfungstauchen, sogar mit Einverständnis Kjell, Marsch nach Mandal) verpaßt und durch nachträgliches Vorschützen einer Havarie die Situation nicht mehr zu verbessern.
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Entlastend für den Kommandanten ist:
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a) Die Belastung, unter der er zunächst in der Annahme stand, daß sein Boot rein seemännisch nicht zu halten sei;
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b) Der Umstand, daß er offenbar durch die Norweger wider besseres Wissen in dem Glauben bestärkt wurde, daß die Freigabe seines Bootes jeden Augenblick erfolgen Könne.
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4.) Die Vernichtung der Geheimsachen (Versenken auf zu flachem Wasser) ist nicht mit der nötigen Umsicht erfolgt. Es muß aber angenommen werden, daß weitere als die zurückgegebenen Sachen nicht von den Norwegern geborgen sind.
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5.) Ich habe mich entschlossen, den Kommandanten im Kommando seines Bootes zu belassen.
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6.) Der Vorfall ist zum Gegenstand der Unterrichtung aller Kommandanten gemacht.
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Im Entwurf gez. Dönitz
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Für den Befehlshaber der Unterseeboote
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-Der Chef der Operationsabteilung-
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Godt
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